Hinweise zu den Kriterien 6 - 10 für 2022

   

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6. Aktualisierung der Homepage

Aktualisierung der Homepage
Der Benutzer kann einsehen, dass die Homepage der Selbsthilfeorganisation regelmäßig gepflegt und aktualisiert wird. Datum (und die Uhrzeit) der letzten Aktualisierung wird auf der Homepage angezeigt.

Ziel

Die Besucher*innen sollen beurteilen können, inwieweit Informationen auf der Webseite noch gültig und nutzbar sind. Aktualität ist dafür ein klarer Hinweis. Besonders relevant ist dies für termingebundene Angebote wie Veranstaltungen oder Beratungen und für Gesundheitsinformationen.   


Hinweise 

  • Für Bereiche wie News und Aktuelles bietet sich an, das Erstellungsdatum anzeigen zu lassen. Die meisten Contentmanagement-Systeme haben Elemente die Artikel, Posts oder Beiträge heißen und bei denen man das Erstellungsdatum und die Autor*in anzeigen lassen kann - eine klassische Blog-Funktion.  
  • Wenn das letzte Aktualisierungsdatum auf jeder einzelnen Seite erscheint, dann muss sich die Nutzer*in nie fragen, ob genau diese Information noch zutrifft.
    Realisiert werden kann dies technisch durch eine Codeänderung oder - insbesondere wenn Sie nicht so viele Seiten haben - kann es auch einfach unten auf die Seite geschrieben werden - als Text.   
  • Beim Einbau nur eines einzelnen Aktualisierungsdatums für die gesamte Webseite z.B. im Footer oder einer Seitenleiste, sollte dieses Datum kurz erläutert werden.     

Beispiel 

  

Erweitertes Kriterium 2022

Spezifizierung: Inhalte mit Gesundheitsinformationen benötigen ein Aktualisierungsdatum für die jeweilige Seite und nicht nur im Footer (Fußleistennavigation, siehe inhaltliche Qualität, Punkt 7).

Hinweis

Bevor Sie Änderungen umsetzen oder etwas neu ausbauen, sollten Sie die Änderungen dokumentieren. Dazu drucken Sie bitte die Seiten im Ursprungszustand aus als pdf-Datei oder machen einen lesbaren Screenshot. Sonst kann der Stand vorher zu nachher nicht nachvollzogen werden.     

  


7. NEU: Inhalt (Content)

Erweitertes Kriterium 2022

Es wird darauf geachtet, dass der Inhalt der Homepage gepflegt wird, entsprechend der u.g. Ausführungen zu Qualität und Content-Transfer.

a) Inhaltliche Qualität
Gesundheitsinformationen stammen aus gesicherten Quellen mit Quellenangabe. Die Autor/innen werden genannt und Angaben zu Qualifikationen der Autor/innen oder dem Redaktionsteam sind verlinkt - direkt oder gut auffindbar auf der Webseite.
Bei Inhalten mit Gesundheitsinformation ist das Aktualisierungsdatum der entsprechenden Seite aufgeführt.

b) Inhalt-Transfer
Inhalte (sog. Content), insbesondere aktuelle Informationen/News sind so gestaltet, dass sie ohne Aufwand bspw. auch für andere Veröffentlichungen z.B. Social Media nutzbar sind oder mit wenig Aufwand in definierte Veranstaltungsdatenbanken (z.B. die der SHO oder in die Veranstaltungsdatenbanken der Selbsthilfe-Dachverbände) eingepflegt werden können.

 

Hinweis zu Punkt a) 

  • Welche Quellen haben Sie verwendet? Wie gesichert sind die Quellen?
  • Wie sehen Ihre Quellenangaben aus?
  • Quellen aus dem Internet verlnken mit Datum 
  • Autor:innen mit Qualifikationen nennen
  • Autor:innen oder Redaktionsteam verlinken
  • Aktualisierungsdatum direkt auf der Seite

Hinweis zu Punkt b) 

Hier geht es darum, eine Bestandsaufnahme Ihrer Web-Inhalte zu machen, die für andere "Kanäle" genutzt werden können. Je nach Ihrer Verwendung - wie für Facebook oder Instagram - sollten Inhalte für das entsprechende Medium aufbereitet werden. Dies kann auch die Mitgliederzeitung oder der Newsletter sein. Werden Ihre News, Artikel oder Veranstaltungsankündigungen entsprechend verbreitet und weiter genutzt? Wenn ja, kann das optimiert werden? Wenn nein: Was können Sie hier entwickeln?  

Gerne können Sie diese Punkte auch in der Beratung besprechen.    

     

  


8. Service-Kontakt

Service-Kontakt
Die Selbsthilfeorganisation verpflichtet sich, dass innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. innerhalb von drei Werktagen) eingehende E-Mails oder Anfragen in anderer Form wie schriftlich oder nachrichtlich (Anrufbeantworter), bearbeitet werden.

Dies bedeutet, auf der Webseite zu vermerken, wann mit einer Antwort zu rechnen ist.

Ziel

Die Besucher*innen können sich zeitlich darauf einstellen, wann sie nach einer Antwort - im Falle einer Email - Ausschau halten sollten und sparen sich Ungewissheit und Aufwand.     


Hinweise 

  • Sinnvoll sind auf einer Kontaktseite Hinweise dazu, wer in der Organisation ansprechbar ist und für welche Form von Anliegen, insbesondere wenn Vorstandsmitglieder aufgeführt werden. 

  • Eine Kontaktseite mit Formular sollte einen Hinweis auf die Einwilligung in die Verarbeitung der versendeten Daten und einen Link auf die Datenschutzbestimmungen enthalten. Ein anklickbare Checkbox ist nicht notwendig, kann aber bewusst machen, dass eine Einwilligung erteilt wird.
    Beispiel: Deutsche Rheuma-Liga Berlin e.V.: https://rheuma-liga-berlin.de/wir-ueber-uns/kontakt
  • Bei Formularen muss das Gebot der Datensparsamkeit (Art. 5 DSGVO) beachtet werden. Nur die absolut notwendigsten Felder sollten mit einer deutlichen Kennzeichnung als Pflichtfelder versehen werden.  
  • ReCaptcha von Google (die Ich-bin-ein-Mensch-Prüfung) erfordert eine Erläuterung in der Datenschutzerklärung.    

  

Erweitertes Kriterium 2022

Überprüfung, ob Angaben zu den Ansprechpersonen eingefügt werden können oder ausreichen bzw. spezifischer sein könnten und ob Erläuterungen zur thematischen Ansprache optimiert werden könnten (z.B. Wer ist wofür zuständig usw.).

Hinweis 

Bevor Sie Änderungen umsetzen oder etwas neu ausbauen, sollten Sie die Änderungen dokumentieren. Dazu drucken Sie bitte die Seiten im Ursprungszustand aus als pdf-Datei oder machen einen lesbaren Screenshot. Sonst kann der Stand vorher zu nachher nicht nachvollzogen werden.   

  


9. Nutzerfreundlichkeit (mit neuen Dimensionen)

Nutzerfreundlichkeit
Dies Kriterium definiert sich in Anlehnung an die Standards zur Vermittlungsqualität von Gesundheits-Informationen (Aktionsforum Gesundheitsinformationssystem (afgis) e.V.).
- Der alleinige Seitenaufruf ist ohne Zusatzsoftware wie z.B. Flash, Java oder Shockwave möglich.
- Das Internetangebot kann mit aktuellen Browserversionen ohne Probleme aufgerufen werden.
- Die Inhalte sind lesbar und die Navigation funktionsfähig.
- Alle externen Links sind als solche erkennbar,
- Inhalte von Drittanbietern sind als solche benannt (Aufruf von Datenbanken außerhalb des eigenen Angebotes etc.).
- Ein Link zur Startseite ist auf jeder Seite vorhanden.
- Die Seite lässt sich ohne Probleme und Inhaltsverluste ausdrucken oder eine Druckversion wird zur Verfügung gestellt.
- Die Schriftgröße kann über Browserfunktionen oder spezielle Steuerelemente auf der Webseite verändert werden.

Hinweise

  • Dieses Kriterium betrifft einmal die generelle Funktionsfähigkeit der Website und würde dann als nicht erfüllt gelten,
    • wenn die Navigation verwirrend ist oder nicht funktioniert   
    • wenn Links nicht unterscheidbar sind vom Text 
    • wenn irgendetwas tatsächlich nicht funktioniert. 
        
  • Nicht so selbstverständlich sind die folgenden Punkte: 
    • Inhalte von Drittanbietern sind als solche benannt (Aufruf von Datenbanken außerhalb des eigenen Angebotes etc.).
    • Die Seite lässt sich ohne Probleme und Inhaltsverluste ausdrucken oder eine Druckversion wird zur Verfügung gestellt.
    • Links sind als solche identifizierbar und externe Links sind möglichst gekennzeichnet (so z.B.)

Weitere Anmerkungen

 

Erweitertes Kriterium 2022

a) NEU: Barrierearmut /Barrierefreiheit
Mindestens eine Barriere-Dimension (hören - sehen - verstehen - sich bewegen) oder ein Anwendungsbereich wie pdf-Dateien wird zugänglicher gestaltet

b) NEU: Design / Features
Neue Features der Nutzer-/Nutzerinnenfreundlichkeit werden aufgenommen: z.B. übersichtlichere Gliederung, Quick Links innerhalb der Homepage, (verbesserte) Nutzung auf mobilen Geräten (responsives Webdesign).

   

Hinweis 

a) NEU: Barrierearmut /Barrierefreiheit 

Wichtig ist hier "MEHR Barrierefreiheit". Ausgehend von Ihrem Stand soll ein Schritt zu mehr Barrierefreiheit getan werden. Ihre Webseite muss nicht z.B. komplett den WCAG-Richtlinien entsprechen. Wenn Sie mit einer weitgehend konformen Webseite starten, kann ein weiterer Schritt ein Angebot in Leichter Sprache oder ein Gebärdendolmetsch-Video sein.   

Mögliche Schritte zu mehr Barrierefreiheit wie z.B.

  • Technische Prüfung nach BITV 2.0 / EN 301 549 oder WCAG mit Prüfsiegel z.B. der BIK „barrierefrei informieren und kommunizieren“ und / oder Barrierefreiheitserklärung
  • Einen angemessen großen Schritt in Richtung Konformität mit den technischen Anforderungen gehen
  • Informationen über Ihr Angebot in einem Gebärdensprach-Video
  • Eine Seite in Leichter Sprache und/oder einen Info-Flyer in Leichter Sprache   
  • Eine Seite in Einfacher Sprache und/oder einen Info-Flyer in Einfacher Sprache   
  • Eine Seite in mind. zwei anderen (Fremd-)Sprachen und / oder einen Info-Flyer
  • Ein Werkzeug einbauen, das Text-to-Speech-Umwandlung ermöglicht wie z.B. Read-Speaker 
  • Barrierefreie pdf-Dateien anbieten

In die Liste sind drei Elemente mit aufgenommen, die nicht in den Richtlinien erwähnt werden, aber die Teilhabe für bestimmte Ziegruppen ermöglichen, wie z.B. Menschen mit Lese- und Schreibschwächen, mit Gedächtnis- oder Konzentrationsproblemen, Schlaganfallbetroffene und Menschen mit geringen Deutschkenntnissen.   

  • Text-to Speech-Werkzeuge wie z.B. Read-Speaker, die die Webseite vorlesen können.  
  • Eine Seite in mind. zwei anderen (Fremd-)Sprachen und / oder einen Info-Flyer
  • Eine Seite in Einfacher Sprache und/oder einen Info-Flyer in Einfacher Sprache   

Sprechen Sie mit uns die möglichen Maßnahmen für eine Erfüllung des Kriteriums durch, die für Ihre Webseite machbar sind und für Sie als Organisation auch sinnvoll.

Es folgen noch weitere Beispiele und Beschreibungen der möglichen Umsetzung insbesondere bei der Barrierefreiheit. Es ist sinnvoll, dies in die Entwicklung der Webseite zu integrieren und Umsetzungsschritte darauf zu basieren. Sprechen Sie Ihre Lösungen und Wünsche in der Beratung vorab durch! 

Paketangebot Gebärdensprach-Video

Sie können auch ein Paket-Angebot des Zentrum für Kultur und visuelle Kommunikation der Gehörlosen Berlin / Brandenburg (ZfK) e.V. in Anspruch nehmen. Das Paket ist auf dieses Projekt hin ausgerichtet: Eine Kurzdarstellung Ihrer Organisation und Ihres Angebotes wird als Gebärdensprachvideo mit Untertiteln (ca. 2-4 Minuten, 1 DIN A4 Seite Text) plus Beratung für max. 500 Euro produziert.

Kontakt:
Davidis Stickel
Zentrum für Kultur und visuelle Kommunikation
der Gehörlosen Berlin / Brandenburg e.V.
Großbeerenstr.179, 14482 Potsdam

Tel: +49 331 70445630
Mobil: +49 151 54798990
Mail: davidis.stickel@zfk-bb.de
Internet: https://www.zfk-bb.de

Pakete mit technischen Anforderungen für Barrierefreiheit 

Diese Webseite bietet einen interaktiven Test zur Barrierefreiheit mit kurzen Erläuterungen der einzelnen Punkte. 
https://barrierefreies.design/barrierefreiheit-interaktiv-testen/checkliste-fur-barrierefreies-webdesign

Den Test können sie auch nutzen, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, inwieweit Ihre Webseite tatsächlich barrierefrei ist.  

Bereiche mit Unterpunkten

  • Gestaltung (0/3)
  • Sprache (0/2)
  • Seitenstruktur (0/5)
  • Multimedia und Interaktives (0/5)
  • Formulare (0/3)
  • Navigation (0/4)


Sie können, um unser Kriterium zu erfüllen

  • zwei Bereiche aus dem Test bearbeiten
  • 1/3 aller Punkte erfüllen
  • die beiden wichtigsten Punkte "Gestaltung plus Seitenstruktur" oder "Gestaltung plus Navigation"
  • oder die Punkte herausgreifen., die relevant für Blinde und Sehbenirte sind (aus Getaltung, Navigation und Seitenstruktur, ggf. Multimedia)
  • Sprechen Sie uns bitte an bei Interesse.

Wir können Ihnen die die genaueren Erläuterungen aus dem Test für das BITV-Level zur Verfügung stellen bzw. sie sind zu finden im BITV-Selbsttest.
https://www.bitvtest.de/bitv_test.html

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BITV = Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0
WCAG = Web Content Accessibility Guidelines (Internationale Richtlinie für barrierefreie Webinhalte), WCAG 1.5
BITV-Test prüft auch die Anforderungen, die die WCAG 2.1 prüft. Auf Kapitel 9 der EN 301 549 bezieht sich die BITV 2.0.
Die EN geht jedoch über WCAG 2.1 hinaus und enthält 38 weitere Anforderungen.

b) NEU: Design / Features 

Bei "neuen" oder verbesserten Features der Nutzer-/Nutzerinnenfreundlichkeit können Sie starten mit einer Analyse der Navigationsstruktur:

  • Ist sie nachvollziehbar und findet man alles?
  • Kommen die Nutzer:innen schnell und diekt zum Ziel?
  • Sind die wichtigsten Materialien direkt zugänglich? 
  • Wie sieht Ihre Footer-Navigation aus?
  • usw.

Ist Ihre mobile bzw. Responsiv-Version klar aufgebaut? Sollten Sie keine haben, eine zu erstellen ist bei teilweise mehr als 50% mobilen Nutzer:innen sicher sinnvoll.  

Auch die Struktur und die Präsentation der Inhalte trägt zum positiven Nutzer:innen-Erlebnis bei (und auch zur Barrierefreiheit): 

  • Sind Ihre Überschriften logisch und optisch sinnvoll eingesetzt?
  • Verwenden sie Unterüberschriften, Absätze und Listen (= keine Textwüsten)?
  • Erläutern Sie Ihre Bilder und Grafiken? 
  • Sprechen Sie die Leser:innen an?
  • Sind Ihre Linklisten kommentiert, so dass klar ist, wohin es geht

Ein Punkt, der schon bei der ersten Kriterien-Runde aufkam: Haben Ihre pdf-Dateien verständliche Titel und heißen nicht: satzung.pdf, jahresbericht.pdf oder flyer-final-3.11.21.pdf
Hier Hinweise dazu von 2021

  

 


 10. a) Impressum

Die laut Gesetz erforderlichen Mindestangaben über den Diensteanbieter sind im Impressum aufgeführt und aktuell. Dabei kann auch eine z.B. eine Selbsthilfekontaktstelle als Sitz angegeben werden, wenn als Vereinssitz nur eine Privatadresse vorhanden ist.

    Hinweise

    Ein Impressum muss enthalten nach § 5 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG): 

    • den Namen (bei natürlichen Personen sind es Vor- und Nachname. Bei Unternehmen, also den sogenannten juristischen Personen, der Unternehmensname sowie Name und Vorname des Vertretungsberechtigten),
    • bei juristischen Personen außerdem die Rechtsform,
    • die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Nicht ausreichend ist ein Postfach),
    • einen Kontakt – elektronisch als auch nicht elektronisch. In der Regel sind das E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
    • Vertretungsberechtigter, Zuständige Aufsichtsbehörde, bei Eintrag in Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister: Register und Registernummer
    • soweit vorhanden: Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer

    Das BMJV zur Impressumspflicht
    https://www.bmjv.de

    Weiterhin: 

    § 5 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass die Angaben "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.

    § 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) legt fest, dass "Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten" (...) "einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen" haben. Weiter heisst es: "Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist."

    • Kann erfüllt werden mit einem Satz wie: Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:  …

    Aktueller Hinweis: 

    Seit November 2020 gilt statt des Rundfunkstaatsvertrages der Medienstaatsvertrag.
    Daher sollten sie entweder

    • "Inhaltlich verantwortlich gem. § 55 Abs. 2 RStV". ändern in
      "Inhaltlich verantwortlich gem. § 18 Abs. 2 MStV".
    • oder Sie lassen die Gesetzesangabe ganz weg und schreibt nur "Inhaltlich verantwortlich …".
      Dies wird auch von Rechtsanwälten empfohlen, der Bezug zum Inhalt ist dann hier offenbar ausreichend.

    10. b) Datenschutz

    Datenschutz
    Konkretisierung: Die gesetzlichen Mindestvorgaben werden erfüllt. 
    Insbesondere:
    - In einer Datenschutzerklärung wird der Umgang mit personenbezogenen Daten erläutert.
    - Es wird darauf hingewiesen, wenn die Übermittlung von E-Mails ungeschützt erfolgt oder es ist ein Formular vorhanden, mit dem ein Kontakt verschlüsselt aufgenommen werden kann.
    - Werden Statistik- oder Trackingtools wie Google Analytics verwendet, wird deren Einsatz und Funktionalität an leicht auffindbarer Stelle des Internetangebots dargestellt.

    Ein Thema, das bei den meisten SHO relevant wird: 

    "Die Nutzung von Cookies ist nicht per se einwilligungsbedürftig. Datenverarbeitungen (ob mit oder ohne Hilfe von Cookies), für die keine Einwilligung erforderlich ist, müssen nur in der Datenschutzerklärung dargestellt werden. 'Einwilligungs-Banner' müssen eingesetzt werden, wenn tatsächlich eine Einwilligung des Nutzers nötig ist, also insbesondere Daten an Dritte weitergegeben werden oder Dritten die Möglichkeit eröffnet wird, Daten zu erheben."

    Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Baden-Württemberg, FAQ zu Cookies und Tracking

    „Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn die Nutzerin oder der Nutzer der konkreten Datenverarbeitung eindeutig und informiert zustimmt. Ein sogenannter Cookie-Banner, der davon ausgeht, dass reines Weitersurfen auf der Webseite oder Ähnliches eine Einwilligung bedeuten sollen, ist unzureichend. Dasselbe gilt für voraktivierte Kästchen bei Einwilligungserklärungen.“

    Maja Smoltczyk, Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit  - Pressemitteilung 14.11.2019

    Mehr zum Thema Datenschutz

     

    Erweitertes Kriterium 2022: Impressum / Datenschutz

    - jährliche Überprüfung auf Aktualität
    - Stand mit dem Datum der Überprüfung wird angegeben

      

    Hinweis 

    Hier wäre es sinnvoll, eine jährlich wiederkommende Aufgabe zu formulieren und sicherzustellen, dass sie erfüllt wird. Selbst wenn Sie keine:n Datenschutzbeauftragte:n haben müssen, können Sie jemanden benennen, die oder der zuständig ist. 

    Eine aktuelle Überprüfung der Datenschutzmassnahmen und Erklärungen erfolgt im Rahmen der Homepage-Besprechung in der Beratung.    

      

     

      

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    Letzte Aktualisierung: 16.06.2022