Gericht stärkt Rechte schwerbehinderter Beschäftigter in Berlin

In einem wichtigen Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin 2025 klargestellt, dass fehlende angemessene Vorkehrungen nach § 164 Abs. 4 SGB IX eine Diskriminierung darstellen. Der von der adb begleiteten schwerbehinderten Arbeitnehmerin wurde eine Entschädigung zugesprochen, ein wichtiges Signal für die Rechte von Beschäftigten mit Behinderung.

Gericht stärkt Rechte schwerbehinderter Beschäftigter: Arbeitsgericht Berlin bejaht Diskriminierung wegen fehlender Arbeitsplatzanpassung (2025)

Berlin, 17. März 2025 – In einem richtungsweisenden Urteil stellt das Arbeitsgericht Berlin klar, dass ein Verstoß gegen § 164 Abs. 4 SGB IX eine Diskriminierung darstellt – Beschäftige haben Anspruch auf Anpassung des Arbeitsplatzes und Entschädigungszahlungen

Eine langjährige beschäftigte, schwerbehinderte Arbeitnehmerin mit einer Hörschädigung erlitt gesundheitliche Verschlechterungen, nachdem ihr Arbeitsplatz umstrukturiert und sie in mehrstündige Telefondienste eingeteilt wurde. Trotz mehrfacher Hinweise und Gespräche im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) unternahm der Arbeitgeber keine angemessenen Anpassungen. Statt die Belastung entsprechend der Empfehlungen des Betriebsarztes zu reduzieren, erhöhte er die Telefoniezeit erheblich. Die adb - Antidiskriminierungsberatung Alter, Behinderung, Chronische Erkrankung schaltete sich ein und stellte eine Diskriminierung fest.

Das Berliner Arbeitsgericht bestätigte am 13. März 2025 diese Einschätzung: Die Missachtung von § 164 Abs. 4 SGB IX stellt eine Diskriminierung dar. Arbeitgeber sind verpflichtet, konkrete angemessene Vorkehrungen für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu treffen. Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern zugesprochen."

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